Das Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) habe ich zur Kenntnis genommen und stimme der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zu.
Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 12 und 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO))
Verfahren: Kfz-Zulassungswesen
Verarbeitungstätigkeit: Zulassung, Umschreibung, Abmeldung, Wiederinbetriebnahme von Fahrzeugen zum Straßenverkehr;
Einleitung eines Verwaltungsaktes bei technischem Mangel, Überschreitung der Hauptuntersuchung, Überschreitung der Sicherheitsüberprüfung, Verkaufsanzeige, Versicherungsanzeige;
Feststellung Steuer- und Gebührenrückstand;
Zuordnung von Umweltplaketten
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1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Tel: 02251/15-0
Mail: Mailbox@Kreis-Euskirchen.de
2. Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Kreis Euskirchen
Der Datenschutzbeauftragte
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Tel: 02251/15-223
Mail: Datenschutz@Kreis-Euskirchen.de
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverabeitung
Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden:
a) bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift;
b) bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
d) Bei Eigentümerwechsel:
Name und Anschrift des Erwerbers
Ihre personenbezogenen Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr;
Übermittlungspflicht gegenüber Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Zollverwaltung,
Versicherungen und den Zulassungsbehörden untereinander; Auskunftspflicht
gegenüber den genannten Einrichtungen, der Polizei, dem Sozialamt sowie
berechtigten Dritten
Die Rechtsgrundlage, nach der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Straßenverkehrsgesetz (StVG, insbesondere: §1),
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV, insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs. 1 Satz 2
Nummer1, §14), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt),
Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW), Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1) KBA
2) Zoll
3) Zentralverband der Versicherer
4) andere Zulassungsbehörden
5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1) Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Eingang der KBA-Ablage (§45 Abs. 1 Satz 1 FZV vorbehaltlich § 45 Abs. 4 FZV)
2) Verkaufsanzeige:
Löschfrist: bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens an neuen Halter sofort, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der KBA-Ablage (§45 Abs. 1 Satz 2 FZV)
3) rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Rückgabe, Ablauf oder Entzug (§45 Abs. 2 FZV)
4) Ausfuhrkennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit (§45 Abs. 3 FZV)
5) Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II:
Löschfrist: bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen (§ 45 Abs. 4 Nr. 1 FZV)
6) Daten zu Kennzeichen nach § 30 Abs. 6 FZV (Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung):
Löschfrist: 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entzug (§45 Abs. 5 FZV)
7) erweiterte Zuständigkeit:
Löschfrist: 1 Jahr nach Vorgangsdurchführung
8) Aktenvermerke:
Löschfrist: 1 Jahr nach letzter Bearbeitung
9) Quittungen/Belege:
Löschfrist: 6 Jahre nach Datum Quittungsdruck
10) Protokollierungen:
Löschfrist: 16 Monate nach Datum der Protokollerstellung
11) Aufbietung Zulassungsbescheinigung gegenüber Verkehrsblatt:
Löschfrist: 1 Jahr nach Datum der Veröffentlichung
12) Versichererwechsel/Versicherungsanzeigen:
Löschfrist: 6 Monate nach Versicherungsbeginn bzw. Datum Eingang
13) Kostenfestsetzung:
Löschfrist: 10 Jahre nach Datum der Fälligkeit
14) KBA-Ausgaben:
Löschfrist: 4 Monate nach Datum der Ausgabe
15) Postverkehr bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen:
Löschfrist: 3 Monate nach Ausgangsdatum
16) gebührenpflichtige Auskünfte:
Löschfrist: 3 Monate nach Datum der Auskunft
17) Internetgeschäftsvorfälle:
Löschfrist: 12 Monate nach Datum der Bearbeitung bzw. Status gelöscht (Tagesdatum)
18) Hitliste zur Langzeitdatenspeicherung (Archivierung):
Löschfrist: 6 Monate nach Verarbeitungsdatum
19) Bankverbindung:
Löschfrist: Nach Übermittlung der Daten an den Zoll
20) endgültig gelöschte Fahrzeuge:
Löschfrist: 1 Jahr nach Löschdatum
21) Vorhalterdaten aus dem Vorgang "Umschreibung eines Fahrzeugs aus einer anderen Zulassungsbehörde":
Löschfrist: 6 Monate nach Vorgangsdatum
7. Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18, 20, 21 zu:
? Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen,
? Beschwerderecht bei der/dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. Postanschrift: Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 0211/38424-0 oder E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de.
? Recht auf Datenübertragbarkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
8. Widerrufsrecht bei Einwilligung
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Straßenverkehrsgesetz (StVG, insbesondere: §1),
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV, insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs. 1 Satz 2
Nummer1, §14), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt),
Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW), Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)